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03. Sept. 2016 - Das Rad ist auch im Spätsommer ein beliebtes Fortbewegungsmittel, doch gibt es auch eine Schattenseite: Diebstähle oder Unfälle mit dem Drahtesel kommen nach wie vor häufig vor. Welche Rechte und Pflichten Fahrradfahrer im Straßenverkehr haben, erklärt Armin Dieter Schmidt, Rechtsanwalt

und Redakteur in der juristischen Redaktion von anwalt.de, einem der führenden Rechtsinformationsportale in Deutschland.

Fahrradklau: Wer haftet?

Mehr als 300.000 Fahrraddiebstähle werden Jahr für Jahr verzeichnet. Ist das Rad geklaut und bleibt trotz Anzeige unauffindbar, stellt sich die Frage, ob und von wem Schadenersatz gezahlt wird. Die eigene Haftpflichtversicherung springt nur ein, wenn es darum geht, dass Dritten ein Schaden zugefügt wurde. Sie greift hier also nicht. Dagegen zahlt die Hausratversicherung, wenn das Fahrrad etwa aus der Wohnung oder dem abgeschlossenen Keller geklaut wurde. Wurde es hingegen vor dem Supermarkt oder auf einer öffentlichen Straße geklaut, zahlt die Hausratversicherung nicht - es sei denn, der Fahrraddiebstahl ist durch eine Zusatzvereinbarung explizit mitversichert. Kommt einem Schüler das Fahrrad auf dem Schulgelände abhanden, muss der Schulträger es in der Regel nicht ersetzen, denn das Fahrrad gehört nicht zu den Gegenständen, die ein Schulkind während der Unterrichtszeit braucht. Es wird vielmehr freiwillig mitgebracht. Ausnahme: Die Schule hat das Kind aufgefordert, sein Rad etwa zur Verkehrserziehung mitzubringen. Wird das Rad in diesem Falle geklaut und stand kein absperrbarer Raum zur Verfügung, kann die Schule zur Haftung herangezogen werden.

Nicht getrennte Geh- und Radwege: Wer muss aufpassen?

Radfahrer haben keinen Vorrang auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen. Sie haben zwar die Berechtigung, dort zu fahren, müssen aber jede Gefährdung der Fußgänger vermeiden: "Das heißt konkret, langsam fahren und einen Abstand zu Hauswand, Eingängen und Hoftoren einhalten, da dort jederzeit mit Fußgängern und auch Fahrzeugen zu rechnen ist", so Schmidt von anwalt.de. Fußgänger müssen die Radler lediglich passieren lassen und dürfen darauf vertrauen, dass diese sich durch z.B. Klingeln bemerkbar machen. Den Fußgängern ist es nicht zuzumuten, vor jedem Verlassen eines Grundstücks und Betreten eines öffentlichen Gehwegs nach eventuell vorbeifahrenden Fahrradfahrern Ausschau zu halten.

Alkohol am Lenker: Welche Strafe droht Fahrradfahrern?

Fahrradfahrern drohen bei Trunkenheit harte Konsequenzen. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder Drogen dazu nicht sicher in der Lage ist, kann nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Bei Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen vom bedeutendem Wert sind gemäß § 315c StGB sogar bis zu fünf Jahre Haft möglich. Dies gilt auch für Fahrradfahrer. Zwar ist ein Fahrrad nicht motorisiert, aber dennoch ein Fahrzeug. Die Regelungen gelten ausdrücklich nicht nur für Kraftfahrzeuge mit einem Motor, sondern eben auch für Fahrzeuge im Allgemeinen. Eine Alkoholfahrt mit dem Rad kann übrigens auch Folgen für den KfZ-Führerschein haben: Ab 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) prüfen, ob eine Ungeeignetheit zum Fahren von Kraftfahrzeugen vorliegt. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, 1,6 Promille ist nämlich bei Radlern die Grenze, bei der rechtlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Wer die Untersuchung nicht besteht, muss damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Lehnt der Betroffene die MPU strikt ab, kann die Behörde ihm sogar das Führen von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagen. Wer mit unter 0,3 Promille Alkohol im Blut seinen Drahtesel fährt, hat hingegen nichts zu befürchten.

Quelle: anwalt.de

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